CH-Mehrwertsteuerpflicht von im Ausland domizilierten Bergführerbüros
Wir beziehen uns auf unser Schreiben an Sie vom 8. Juni 2020 betreffend die Abklärung der CH-Mehrwertsteuerpflicht von im Ausland domizilierten Bergführerbüros sowie auf Ihre diesbezügliche Rückmeldung vom 9. Juni 2020.
In der Folge haben sich Mitglieder Ihres Verbandes bei uns gemeldet. Um sich in das CH-MWST-Register eintragen zu lassen oder aber um weitere Abklärungen hinsichtlich einer möglichen CH-Mehrwertsteuerpflicht vorzunehmen. Weil bei zahlreichen im Ausland domizilierten Bergführerbüros offensichtlich nach wie vor eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Voraussetzungen für eine CH-Mehrwertsteuerpflicht besteht, möchten wir Ihnen in der Angelegenheit der Abklärung der CH-Mehrwertsteuerpflicht von im Ausland domizilierten Bergführerbüros präzisierend gerne nachfolgende Ausführungen zukommen lassen. Wir bitten Sie, diese freundlicherweise an Ihre Mitglieder zu kommunizieren. Für Ihr Engagement in dieser Angelegenheit danken wir Ihnen bestens.
1) Bei Berg- und Skitouren gilt für die mehrwertsteuerliche Beurteilung Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG, d.h. der Ort, an dem die Leistung erbracht wird (Inland oder Ausland). Der Steuer unterliegen somit Berg- oder Skitouren in der Schweiz. Bieten nun beispielsweise ausländische Bergführerbüros ihren Kunden im eigenen Namen in der Schweiz geführte Berg- oder Skitouren (ohne weitere Leistungen, wie z.B. die Anreise, Hotelübernachtungen, Verpflegung etc.) an, löst dies beim ausländischen Bergführerbüro die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz aus, sofern sein weltweiter Umsatz im betreffenden Jahr 100'000 Franken oder mehr beträgt. In diesem Fall müsste sich das ausländische Bergführerbüro bei der ESTV anmelden und registrieren lassen.
2) Verkauft und verrechnet das ausländische Bergführerbüro seinen Kunden im eigenen Namen zusätzlich zur Berg- oder Skitour auch andere Leistungen (z.B. die Anreise, Hotelübernachtungen, Verpflegung), gilt das ausländische Bergführerbüro im mehrwertsteuerlichen Sinn als Reisebüro. Ist dies der Fall, gilt für die Berg- oder Skitour als Ort der Leistung Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTG, d.h. der Ort, an dem der Leistungserbringer (Bergführerbüro) seinen Sitz begründet. Befindet sich der Sitz im Ausland, begründet allein die Berg- oder Skitour noch keine Mehrwertsteuerpflicht (und auch keine Abrechnungspflicht) in der Schweiz. Die übrigen Leistungen (z.B. die Anreise, Hotelübernachtungen, Verpflegung) können indes (bei einem weltweiten Umsatz von 100'000 Franken oder mehr) die Mehrwertsteuerpflicht des ausländischen Bergführerbüros in der Schweiz auslösen. Denn: Bei gastwirtschaftlichen Leistungen ist nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d MWSTG der Ort massgebend, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird. Bei Hotelübernachtungen ist nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG der Ort massgebend, an dem das Grundstück (hier z.B. Hotel) gelegen ist. Und bei Personenbeförderungsleistungen ist nach Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG der Ort massgebend, an dem die Personenbeförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet.
3) Wenn ausländische Bergführerbüros ihren Kunden hiervor genannte Leistungen in der Schweiz lediglich vermitteln, d.h. in fremdem Namen und auf fremde Rechnung handeln, so gilt der Vertretene gegenüber dem Kunden als Leistungserbringer, sofern der Vertreter (z.B. ein ausländisches Bergführerbüro) den Nachweis erbringen kann, dass er als Vertreter handelt, der Vertretene für die ESTV ersichtlich ist und der Vertreter dem Kunden ausdrücklich bekannt gibt, dass er in fremdem Namen handelt und keine eigenen Leistungen erbringt oder sich das Vertretungsverhältnis aus den Umständen ergibt (d.h. wenn für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar ist, dass der Vertreter in fremdem Namen auftritt). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so wird die Leistung an den Kunden nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zugerechnet und der Vertreter (z.B. ein ausländisches Bergführerbüro) hat lediglich die Provision abzurechnen. Die Provision ist gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich am Ort des Kunden steuerbar.
Der guten Ordnung halber möchten wir abschliessend darauf hinweisen, dass die unter 2) hiervor erläuterte Praxis voraussichtlich auf den 1. Januar 2024 eine Änderung erfahren dürfte. Bis dahin gilt das hiervor Gesagte.
Wir bedanken uns bei Ihnen und sind bei Fragen jederzeit gerne für Sie und Ihre Mitglieder da.
Freundliche Grüsse
Stefan Hess
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Stefan Hess, Fachspezialist MWST
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